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Allgemeine Geschäftsbedingungen vom 01.08.2007
medieme - medien & mehr | werbe & medienagentur Alwin Kimmling Inh. A. Kimmling Dr. Kottmann Strasse 75b 41516 Grevenbroich
nachfolgend medieme genannt.
§1 Allgemeines (1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Leistungen zwischen der medieme und dem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn die medieme in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. (2) Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen medieme ausdrücklich schriftlich zustimmt. Alle Vereinbarungen, die zwischen der medieme und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Wird kein schriftlicher Vertrag formuliert, so gilt die entsprechende Auftragsbestätigung der medieme als maßgeblich.
§2 Urheberrecht und Nutzungsrechte (1) Jeder der medieme erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. (2) Alle Entwürfe, Layouts und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der medieme insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. (3) Die Entwürfe, Layouts und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der medieme weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die medieme, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. (4) Die medieme überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und medieme. (5) Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. (6) Die medieme hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die medieme zum Schadenersatz. (7) Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
§3 Vergütung/Zahlungsbedingungen/Aufrechnung (1) Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird entweder nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise werden mit dem Angebot/Auftrag geregelt. (2) Wenn die Abrechnung nach Zeithonorar erfolgt, ist medieme berechtigt, in angemessenen Zeitabständen Abrechnungen nach dem jeweiligen geleisteten Arbeitsaufwand und den angefallenen Auslagen vorzunehmen. (3) medieme ist berechtigt, im Einzelfall angemessene Vorschüsse zu berechnen. (4) Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gelten die jeweils aktuellen Stundensätze von medieme. Übersteigen die Stundensätze nach einer Preisänderung die marktüblichen Preise nicht nur unerheblich, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen. (5) Alle Forderungen werden mit Rechungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Alle Preisangaben verstehen sich Netto, d.h. zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. (6) Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, so ist medieme berechtigt ab dem Eintritt des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 3% (in Worten: drei vom Hundert) über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt medieme vorbehalten. (7) Für den Fall der Rückgabe einer korrekten Lastschrift wird eine Bearbeitungsgebühr von EUR 50,– zusätzlich zu den entstandenen Bankgebühren berechnet. Dem Auftraggeber steht es frei, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen. (8) Befindet sich der Auftraggeber länger als zwei Wochen im Zahlungsverzug, so hat medieme das Recht von weiteren, noch nicht durchgeführten Verträgen mit dem Auftraggeber zurückzutreten. (9) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch. (10) Eine Aufrechnung gegen medieme Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. (11) Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Netto- beträge, die zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
§4 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten (1) Sonderleistungen, wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand zum jeweils gültigen Stundensatz gesondert in Rechnung gestellt. (2) Die medieme ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. (3) Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der medieme abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die medieme im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme von Kosten. (4) Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.
§5 Fälligkeit der Vergütung, Abnahmen (1) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung zahlbar binnen 10 Tagen nach Rechnungslegung. (2) Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. (3) Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen (z.B. bei Einlagerung der restlichen Druckunterlagen) so ist die gesamte Vergütung bei Lieferung der ersten Teilmenge fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit, oder erfordert er von der medieme hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung der Arbeiten, 1/3 nach Auslieferung. (4) Bei Zahlungsverzug verlangt die medieme ab Zahlungsziel Verzugszins i.H.v. mind. 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., maximal jedoch 10%. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen. § 6 Eigentumsvorbehalt (1) An Entwürfen, Layouts und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. (2) Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an die medieme zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. (3) Die Versendung von Arbeiten, Vorlagen oder Daten erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
§7 Digitale Daten (1) Die medieme ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. (2) Hat die medieme dem Auftraggeber Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung weiter eingesetzt werde. Eine Änderung der Daten durch Dritte oder den Auftraggeber ist grundsätzlich ausgeschlossen und verletzt in jedem Fall die Urheberrechte der medieme.
§8 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster (1) Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der medieme Korrekturmuster und eine schriftliche Freigabezustimmung vorzulegen. (2) Die Produktionsüberwachung durch die medieme erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen. Bei Übernahme der Überwachung der Produktion ist die medieme berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und grobe Fahrlässigkeit. (3) Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der medieme 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Die medieme ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und dabei auch den Namen und Schriftzug des Auftraggebers einzusetzen.
§9 Mitwirkungspflicht Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
§10 Höhere Gewalt Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweils betroffene Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§11 Gewährleistung (1) Die medieme verpflichtet sich, jeden Auftrag mit der größtmöglichen Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln. (2) Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der medieme geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
§12 Haftung (1) Die medieme haftet – sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für alle Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die medieme nicht. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. (2) Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die medieme gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit die medieme kein Auswahlverschulden trifft. Die medieme tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. (3) Sofern die medieme selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. (4) Der Auftraggeber stellt die medieme von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die medieme stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. (5) Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. (6) Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitung, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung der medieme. (7) Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet die medieme nicht.
§13 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen (1) Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Die medieme behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. (2) Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann medieme eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann medieme auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. (3) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der medieme übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die medieme von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
§14 Zurückbehaltungsrecht (1) Bis zur vollständigen Begleichung der medieme Forderungen hat medieme an den überlassenen Unterlagen und Materialien ein Zurückbehaltungsrecht. (2) Nach Abschluß der Arbeiten und nach Ausgleich der Ansprüche aus dem Angebot/Auftrag wird medieme alle Unterlagen herausgeben, die der Auftraggeber oder Dritte aus Anlaß der Auftragsausführung an medieme übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften bzw. Sicherungskopien von Fotografien, Grafiken, Layouts, Berichte, Organisationspläne, Entwürfe und Zeichnungen, etc. sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat. (3) Die Verpflichtung von medieme zur Aufbewahrung von Unterlagen erlischt 6 Monate nach Zugang der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, unabhängig davon jedenfalls 3 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses; bei gemäß Absatz 1 zurückbehaltenen Unterlagen 5 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§15 Schlussbestimmung (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort stets der Sitz der medieme. (2) Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. (3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (4) Gerichtsstand ist Grevenbroich, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Die medieme ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
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